NBH Nutzfahrzeuge- und Baumaschinenhandel GmbH


Ihr Thüringer Händler für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen.


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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen für Gebrauchtmaschinen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Vertragspartner gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entsprechender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich.

(2) Wird abweichend von Absatz 1 ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgegeben, ist der Verkäufer daran maximal 2 Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist schriftlich vereinbart ist.

(3) Gewichts-, Maßangaben und technische Angaben in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ungefähre Angaben und unverbindlich. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar.

(4) Der Vertragsgegenstand wird ausschließlich durch die Eigenschaften, Merkmale und den Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages bestimmt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Ist bei einer Preisvereinbarung keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, erhöht sich der angegebene Preis um die hierauf zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Lager ohne Verpackung; diese wird gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungsansprüche sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, wobei der Vertragspartner die hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten zu tragen hat.

(5) Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferbedingungen

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Lieferzeiten sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Gerät der Verkäufer in Lieferverzug und entsteht dem Vertragspartner dadurch ein nicht nur unerheblicher Schaden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, wenn nicht der Verkäufer nachweist, dass dem Kunden ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grobem Verschulden des Verkäufers.

(3) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt.

(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen und Leistungen "ab Werk" bzw. "ab Lager". Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Abnahme

(1) Bedarf es einer Abnahme, hat der Kunde die Leistung auch dann abzunehmen, wenn sie noch unwesentliche Mängel aufweist, die den Gebrauch nicht erheblich behindern.

(2) Nimmt der Kunde eine Leistung in Gebrauch und rügt innerhalb von 2 Wochen nach Ingebrauchnahme keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung nach Ablauf dieser Frist als angenommen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

(2) Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

(3) Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung nicht nachkommt, kann der Verkäufer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe des noch in seinem Eigentum stehenden Vertragsgegenstandes verlangen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Verkäufer hätte diesen ausdrücklich erklärt. Die dabei anfallenden Kosten, insbesondere Transportkosten, trägt der Käufer. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückerhalt des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös - abzüglich angemessener Verwertungskosten - ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(5) Der Käufer ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Schuldner der abgetretenen Forderungen, deren Höhe sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

§ 7 Gewährleistung/Haftung

(1) Der Kunde hatte vor Vertragsabschluss Gelegenheit, den Vertragsgegenstand zu überprüfen. Die Mängelansprüche des Kunden für den Vertragsgegenstand sind ausgeschlossen, es sein denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen.
Dies gilt nicht für etwaige Schadensersatzansprüche, für die die im nachfolgenden Absatz 2 getroffene Regelung Anwendung findet.

(2) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder einer Kardinalpflicht betrifft. In diesen Fällen haftet der Verkäufer jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Garantien

(1) Die Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer setzt voraus, dass diese in schriftlicher Form ausdrücklich als solche vereinbart worden ist. Dabei muss eindeutig zum Ausdruck kommen, dass der Verkäufer für den garantierten Umstand unter allen Umständen auch für den Fall die Haftung übernehmen will, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Eine bloße Leistungsbeschreibung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

(2) Hat der Verkäufer im Einzelfall eine Garantie übernommen, ist diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Gefahrübergang beschränkt.

(3) Die Haftung aus einer Garantie ist jeweils auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt.

§ 8 Vertraulichkeit/Urheberrecht

An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen - auch in elektronischer oder sonstiger unkörperlicher Form - behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Ansprüche gegen den Verkäufer können ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht abgetreten werden.

(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem wirtschaftlichen und ideellen Zweck der unwirksamen Bestimmung innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen sowie sämtliche sonstige Vertragsbeziehungen des Verkäufers findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Für sämtliche Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen mit dem Verkäufer ergeben, ist ausschließlich das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Amtsgericht bzw. Landgericht zuständig. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers auch Erfüllungsort.